§ 1 Allgemeines
Vertragsgrundlage für von uns übernommene Aufträge sind die nachstehenden
Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur
verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebot und Preise
1. Unverbindliche Preisangaben binden den Auftragnehmer nicht. Wünscht der
Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es einer schriftlichen
Reparaturkostenermittlung. Eine schriftliche Reparaturkostenermittlung bindet
den Auftragnehmer sechs Wochen.
2. Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheines durch den
Auftraggeber bindend.
3. Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Einzelauftrag resultieren, hat der
Auftraggeber zu tragen.
4. Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen
Auftrages sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht
schriftlich erteilt zu werden.
5. Verlangt der Auftraggeber eine verbindliche Reparaturkostenermittlung, so ist
dieser nur vergütungspflichtig, wenn sich die Parteien hierüber zuvor geeinigt haben.
§ 3 Unteraufträge
Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb
ausgeführt werden können, zu erteilen. Notwendige Überführungsfahrten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
§ 4 Anlieferung
1. Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber
während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des
Auftragnehmers zu übergeben.
2. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte verdeckte Mängel hinzuweisen, die nicht in der
Reparturkostenermittlung preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die
Auftragsabwickung durch den Auftragnehmer erheblich sind.
3. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten
bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.
4. Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu
bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder einer von diesem benannten
Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.
§ 5 Fertigstellung
1. Es gelten die schriftlich zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen Terminen
kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschuden des
Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder
treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine
Verzögerung, nennt der Auftragnehmer unverzüglich einen neuen zeitnahen
Fertigstellungstermin.
2. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkersstörungen
usw., befreien ihn für die Dauer der Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit ganz
von dem vereinbarten Fertigstellungstermin.
3. Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitenden Gegenstände sind vom Auftraggeber
zum vereinbarten Termin abzuholen. Überführungen zum Auftraggeber gehen auf
dessen Kosten.
§ 6 Abnahme
1. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände
unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb von
sechs Werktagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der
Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so kommt der Auftraggeber in Verzug.
2. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu
berechnen. Das Fahrzeug oder der zu bearbeitende Gegenstand kann auch nach
Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Der
Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.
§ 7 Zahlung
1. Die Vergütung ist bei Abnahme der Leistung bzw. mit Eintritt des Abnahmeverzuges
ohne Abzug fällig. Zahlungsziele müssen vereinbart werden.
2. Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass
das Konto des Auftraggebers keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gutgeschrieben.
3. Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen
Regelungen zu verlangen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe (max. 50
% der Auftragssumme) zu verlangen.
5. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg
wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so
sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.
§ 8 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
Der Auftragnehmer kann solange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder sonstigen zu
beabeitenden Gegenstandes verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den
Auftraggeber erfüllt sind. In gleichem Umfang steht ihm ein vertragliches Pfandrecht zu.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Teile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes
geworden sind, behält sich der Auftragnehmmer das Eigentum hieran bis zur
vollständigen Bezahlung vor.
§ 10 Gewährleistung
1. Auf die Lackierungen gibt der Auftragnehmer grundsätzlich 5 Jahre Garantie.
Ausgeschlossen sind einschichtige Zeitwertlackierungen sowie chemische und
mechanische Beanspruchungen (z.B.: Steinschlag, Verkratzungen, Batteriesäure,
Vogelkot, Untergrundreaktionen usw.)
2. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig
ausgeführt, so übernimmt dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt
insbesondere bei der gegen den Rat des Auftagnehmers oberflächlichen Beseitung
von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden.
3. Der Auftragnehmer hat das Recht zur dreimaligen Nacherfüllung.Schlägt die
Nacherfüllung auch danach fehl. so hat der Auftraggeber entweder das Recht zum
Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung
der Vergütung).
4. Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen,
Teillackierungen und anderen technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren,
stellen keinen Sachmangel dar.
§ 11 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung
von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur
Aufbewahrung überantwortet worden sind.
§ 12 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten für beide Teile Lünen.